(2) Ein Gemeinschaftsgesch
macksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zw
angsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmack
smuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ih
...[+++]re Funktion erfüllen können.