Nur in dem Fall, in dem gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundve
rordnung der Auszug einer positiven Entscheidung über den
Antrag an
einen oder mehrere Mitgliedstaaten gerichtet wird, muss der Mitgliedstaat, der den Auszug erhält, den Abschnitt „Empfangsbescheinigung“ unverzüglich ausfüllen, mit dem Eingangsdatum vers
ehen und eine Kopie dieses Auszugs an die in Feld 2 des Formblatts angegebene zuständige Behörde zur
...[+++]ückschicken.