Im Hinblick auf eine klarere Abgrenzung der Wettbewerbsregeln, die auf die sozialen Dienste von allgemeinem Interesse und auf gewinnorientierte Handelsunternehmen anwendbar sind, hält der Ausschuss in seiner Stellungnahme zwei Grundansätze für denkbar und auch machbar: (a) Artikel 16 des Vertrags dahingehend zu ändern, dass die allgemeine Freistellung von den Wettbewerbsregeln für solche Arten von sozialen Dienstleistungen eingeführt wird, die ausschließlich von privaten Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die keinen Erwerbszweck verfolgen (was der WSA aufgrund von Mißbrauchsbefürchtungen für riskant hält) ode
r b) detailliertere Kriterien für Wettbewerbsrege ...[+++]ln sowie für die Bereiche aufzustellen, die von diesen Regeln freigestellt werden sollten.