Die Beteiligten müssen über Systeme und Verf
ahren verfügen, mit denen ermittelt werden kann, wer die betreffenden Erzeugnisse bereitgestellt hat; bei GVO, die für die unmittelbare Freisetzung bestimmt sind, müs
sen die Beteiligten spezifische Angaben darüber machen, um welche Art von GVO es sich jeweils handelt; bei GVO, die zur Verwendung in Lebensmitteln, Futtermitteln oder zur Verarbeitung bestimmt sind, können die Wirtschaftsbeteiligten zusammen mit der Angabe über die GVO, die für die ursprüngliche Mischung
...[+++]zur Herstellung des Erzeugnisses „benutzt“ wurden, entweder die oben genannten Angaben oder eine Erklärung übermitteln, der zufolge das Erzeugnis nur als Lebensmittel, Futtermittel oder zur Verarbeitung verwendet werden darf; bei aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermitteln informieren die Beteiligten den nächsten Beteiligten der Kette darüber, dass das Erzeugnis aus GVO hergestellt ist; die Beteiligten bewahren die Angaben fünf Jahre lang auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.