das europäische Konzept des kollektiven Rechtsschutzes muss auf dem Grundsatz der vorherigen Zustimmung („Opt-In“) aufbauen, bei dem die Ges
chädigten eindeutig identifiziert sind und am Verfahre
n nur teilnehmen, wenn sie den entsprechenden Wunsch ausdrücklich geäußert haben, um potentiellen Missbräuchen vorzubeugen; betont, dass die bestehenden einzelstaatlichen Systeme im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip geachtet werden müssen; fordert die Kommission auf, ein Sy
stem in Betracht zu ziehen ...[+++], durch das allen potentiell beteiligten Geschädigten sachdienliche Informationen geboten werden, der repräsent
ative Charakter von Klagen des kollektiven Rechtsschutzes gestärkt wird, der größten Anzahl von Geschädigten erlaubt wird, Schadensersatzforderungen geltend zu machen und ein problemloser, erschwinglicher und wirksamer Zugang zu den Gerichten für EU-Bürger gewährleistet wird, wodurch eine übertriebene Inanspruchnahme der Gerichte und darauf folgende unnötige Individualklagen oder Klagen des kollektiven Rechtsschutzes, die denselben Verstoß betreffen, vermieden werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, effiziente Mechanismen einzuführen, die gewährleisten, dass möglichst viele Geschädigte in Kenntnis gesetzt und auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen werden, insbesondere wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten wohnhaft sind, wobei zu vermeiden ist, dass der Ruf der betroffenen Partei ungerechtfertigterweise Schaden nimmt, und der Grundsatz der Unschuldsvermutung strikt zu beachten ist;