20. begrüßt die in der Gesetzgebung im Asylbereich erzielten Fortschritte und fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Blick auf eine wirksame Anwendung dieser Bestimmungen alle erforderlichen legislativen und administrativen Reformen durchzuführen; erinnert indessen daran, dass die EU-Asylpolitik unbegleitete Minderjährige in erster Linie als Kinder zu behandeln hat und fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, u
nbegleitete Minderjährige soweit möglich von Schnellverfahren und ähnlichen Sonderabfertigungen an der Grenze auszunehmen; erinnert ebenfalls daran, dass in dem Fall, dass ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen si
...[+++]ch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat Asyl beantragt hat, derjenige Mitgliedstaat als „zuständiger Mitgliedstaat“ zu betrachten ist, in dem Minderjährige sich aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu respektieren; hebt hervor, dass es aufgrund der speziellen Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen unerlässlich ist, ihre Asylanträge vorrangig und bevorzugt zu bearbeiten, damit so rasch wie möglich eine faire Entscheidung getroffen werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Asylsysteme auszubauen, um einen harmonisierten kinderspezifischen institutionellen Rahmen zu schaffen, der die besonderen Bedürfnisse und unterschiedlichen Problemstellungen unbegleiteter Minderjähriger berücksichtigt, insbesondere wenn sie Opfer des Menschenhandels geworden sind;