Der wall
onische Dekretgeber wollte zwar das europäische Recht einhalten, indem er alle Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, einer öffent
lichen Untersuchung unterzieht, doch er hat keinen Grund angeführt, um zu rechtfertigen, dass die Projekte, wenn festgestellt wird, dass ihre Auswirkungen auf die Umwelt erheblich sind, derart unterschiedlichen Bewertungsverfahren unterliegen, je nachdem, ob sie in der von der Regierung in ihrem Erlass vom 4. Juli 2002 fes
...[+++]tgelegten Liste angeführt sind oder nicht.