Beabsichtigt der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht, sein best
ehendes Kupferkabel-Zugangsnetz durch ein Glasfaser
netz zu ersetzen und derzeit genutzte Zusammenschaltungspunk
te außer Betrieb zu nehmen, sollten die NRB gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2002/19/EG dafür sorgen, dass Unternehmen, die Zugang zum
Netz des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht haben, rechtzeitig alle erforderlichen Informationen erhalten, um ihre eigenen
Netze und
Netz ...[+++]erweiterungspläne entsprechend anzupassen.