Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäisch
en Union soll einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von - u.a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, bezüglich deren ausdrücklich klargestellt ist, dass sie auch die Überstunden einschließt, gewährleisten (EuGH, 26. Juni 2001, C-173/99, BECTU, Randnrn. 37 und 38; 9. September 2003, C-151/02, Jaeger, Randnr. 46; Grigore, vorerwähnt, Randnr. 40; Federación de Servicios Privados del s
...[+++]indicato Comisiones obreras (CC.OO.), vorerwähnt, Randnr. 23).