„nationales Wettbewerbsrech
t“ Bestimmungen des nationalen Rechts, mit denen über
wiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 AEUV und die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden, unter Ausschluss nationaler
Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtlic
...[+++]he Sanktionen auferlegt werden, sofern solche strafrechtlichen Sanktionen nicht als Mittel dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen.