(c) die einzelstaatlichen Rechtsvorschri
ften zu Zweigen der sozialen Sicherheit nach der Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, es sei denn, dass nach Maßgabe bilateraler
Vereinbarungen oder nationaler Rechtsvorschriften des aufnehmenden Mitgliedstaats die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes gelten, damit sichergestellt ist, dass der konzernintern entsandte Arbeitnehmer unter die Rechtsvorsch
riften der sozialen Sicherheit eines die ...[+++]ser Länder fällt.