„4. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständige Behö
rde, gegebenenfalls gegen diejenigen Unternehmen Geldstrafen zu verhängen, die der Verpflichtung
zur Mitteilung von Informationen gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Richtlinie und nach Artikel 9 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) nicht inne
rhalb einer von der nationalen Regulierungsbehörde fest
...[+++]gesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.“