(3) Im Falle der Gewährung von Einzelbeihilfen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind, ist im Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf die einschlägigen,
für diesen Bescheid relevanten besonderen Bestimmungen des Kapitels II, auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, durch die die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sichergestellt werden, sowie auf die Internetadresse, die direkt zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme führt, zu verweisen; davon ausgenomme
n sind Beihilfen in Form steuerlicher Maßnah ...[+++]men.