Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass dadurch, dass
der Gesetzgeber es nicht als zweckmäßig erachtet hat, eine Steuerbefreiung für die von der Föderalbehörde gewährten Beschäftigungsprämien vorzusehen, während eine
Steuerbefreiung der regionalen Wiederbeschäftigungsprämien und Berufsübergangsprämien durch die fragliche Bestimmu
ng eingeführt wird, kein Behandlungsunterschied entsteht, der mit den Artikeln 10, 11 und 172 der Verfass
...[+++]ung unvereinbar wäre.