Der vorliegende Beschluss betrifft nicht Massenveranstaltungen, Naturkatastrophen oder schwere Unglücksfälle im Sinne von Artikel 18 des Beschlusses zum Prümer Vertrag, sondern ergänzt die Bestimmungen des Beschlusses zum Prümer Vertrag, die Formen der polizeil
ichen Unterstützung zwischen Mitgliedstaaten durch Spezialeinheiten in anderen Situationen vorsehen, d. h. in von Menschen verursachten Kri
sensituationen, die eine ernste unmittelbare physische Bedrohung für Personen, Eigentum, Infrastrukturen oder Institutionen darstellen, insb
...[+++]esondere Geiselnahmen, Flugzeugentführungen und ähnliche Vorfälle.