Auch Zusammenschlüsse, bei denen mindestens zwei der beteiligten Unternehmen auf eng verbundenen Nachbarmärkten tätig sind (19), dürften
sich nicht für das vereinfachte Verfahren eignen; dies ist vor allem dann der Fall, wenn eines oder mehrere der beteiligten Unternehmen auf einem Produktmarkt, auf dem keine horizontalen oder vertikalen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen bestehen, bei dem es sich jedoch um ein
en Nachbarmarkt des Marktes handelt, auf dem ein anderes beteiligtes Unternehmen aktiv ist, allein über einen M
...[+++]arktanteil von 30 % oder mehr verfügt bzw. verfügen (20).