Damit billige es das Wahlrecht den niederländischen Sta
atsangehörigen, die ihren Wohnsitz in Drittländern hätte
n, die nicht zu den Niederlanden und der Gemeinschaft gehörten, zu, versage es aber denjenigen, die ihren Wohnsitz auf den erwähnten Inseln hätten, obwohl sie sich in der gleichen Situation wie die and
eren befänden (auch diese seien niederländische Staatsangehörige, die ihren Wohns
...[+++]itz außerhalb der Niederlande hätten), und die sogar geltend machen könnten, ihren Wohnsitz in Gebieten zu haben, die besondere Beziehungen zu den Niederlanden und der Gemeinschaft unterhielten.