Im letzten Satz der angefochtenen Bestimmung ist vorgesehen, dass sie « für das Jahr 2011 » wirksam wird; sie ist zwar im Belgischen Staatsblatt vom 8. Januar 2012 veröffen
tlicht worden, doch dies reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass es sich um eine nicht zu rechtfertigende rückwirkende Maßnahme handeln würde; sie sieht nä
mlich zugunsten der darin erwähnten Produzenten eine Vorzugsmaßnahme vor, die rechtsgültig auf den in B.37.3 und B.37.4 dargelegten Gründen beruht und in der nur das Jahr 2011 zur Berechnung des darin vorge
...[+++]sehenen Vorteils berücksichtigt wird, wobei dieser Vorteil nur für die Produzenten gesichert ist, die am Datum des Inkrafttretens des angefochtenen Gesetzes die Bedingungen für die Gewährung erfüllen.