2. einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Artikel 48/3 oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Artikel 48/4, der von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder von einem Staatsangehörigen eines Staates, der Partei eines Beitrittsvertrags der Europäischen
Union ist, der noch nicht in Kraft getreten ist, eingereicht wird, nicht zu berücksichtigen, wenn aus der Erklärung nicht deutlich hervorgeht, dass - was ihn betrifft - eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des am 28. Juli 1951 in Genf unterschriebenen Internationalen Abkommens über die Rechtsstellung
...[+++] der Flüchtlinge, wie in Artikel 48/3 bestimmt, oder stichhaltige Gründe zur Annahme, dass er tatsächlich Gefahr läuft einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wie in Artikel 48/4 bestimmt, bestehen, ».