Hatte ein Wirtschaftsteilnehmer a
us Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nachweislich keine Möglichkeit, d
as vom Auftraggeber angegebene spezifische oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen, so muss der Auftraggeber andere geeignete Nachweise akzeptieren, zu denen auch ein technisches Dossier des Herstellers gehören kann, sofern der betreffende Wirtschaftste
ilnehmer nachweist, dass die von ihm zu erbr ...[+++]ingenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die vom Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllen.