Sie ist der Auffassung, dass durch d
iese Bestimmung ein nicht mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbarer Behandlungsunterschied eingeführt werde zwischen Personen, die wegen
der gleichen Taten Gegenstand einer Strafverfolgung oder eines Verwaltungsverfahrens seien, insofern der Verstoß, dessen Verfolgung der Prokurator des Königs beschließe, nach fünf Jahren verjährt sei, während derjenige, der durch den Prokurator zu den Akten gelegt werde, nicht mehr verjähren könne, sobald die administrative Geldbuße durch das Umweltkoll
...[+++]egium bestätigt werde.