Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, daß bestimmte andere als d
ie in Abschnitt C.2 genannten zulässigen Solvabilitätselemente eines verbundenen Versic
herungsunternehmens nicht effektiv für die Erfuellung der Solvabilitätsanforderung des Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet w
ird, bereitgestellt werden können ...[+++], so dürfen diese Elemente nur insoweit in die Berechnung einbezogen
werden, als sie für die Erfuellung der Solvabilitätsanforderung des verbundenen Unternehmens herangezogen
werden dürfen.