Es ergibt sich aus Artikel 11,
§ 6, dass die durch eine Bewertung mit dem Vermerk « ungünstig« betro
ffenen Mandatträger nicht auf der alleinigen Grundlage ihrer Erfahrung in diese
r Eigenschaft einem Kandidatenpool zugeteilt werden können, da, obwohl ihnen erlaubt wird, ab dem 1. Januar 2020 ihre Bewerbung um eine durch Mandat zugewiesene Stelle erneut einzureichen, im Gegensatz zu § 3 bis § 5 derselben Bestimmung für Mandatträger,
...[+++]die Gegenstand höherer Bewertungen gewesen sind, nicht vorgesehen wird, dass sie einem Pool zugeteilt würden, der ggf.