Nur die Protokolle, deren Abschrift der
ersteren Kategorie oder gleich welcher Person, bei der sich herausstelle, dass sie die Zuwiderhandelnde sei, binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Datum der Feststellung des
Verstoßes zugesandt worden sei, wiesen die besondere Beweiskraft im Sinne von Absatz 2 derselben Bestimmung auf, während
eine solche Wirkung nicht den Protokollen verliehen werde, deren Abschrift der letzteren Kate
...[+++]gorie zugesandt werde.