(13) Es ist eine Voraussetzung vorzusehen, wonach die Konsortien und ihre Mitglieder auf einer bestimmten Verbindung keine Differenzierung bei den Preisen oder den Beförderungsbedingungen aufgrund des Herkunfts- oder Bestimmungslandes der beförderten Güter vorn
ehmen dürfen, damit nicht innerhalb der Gemeinschaft Verkehrsverlagerungen entstehen, die bestimmte Häfen, Verlader, Verkehrsunternehmen oder Hilfsgewerbe des Verkehrs benachteiligen würden, es sei denn, eine derartige Differenzierung wäre aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen zu
...[+++] rechtfertigen.