Um unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips sicherzustellen, das
s der Anbau von GVO nicht zu deren unbeabsichtigtem Vorhandensein in an
deren Erzeugnissen führt, sollte der Vorbeugung von etwaigen grenzüberschreitenden Verunreinigungen von einem Mitgliedstaat, in dem der Anbau erlaubt ist, in einem benachbarten Mitgliedstaat, in dem der Anbau untersagt ist, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind sich darin einig, dass dies
aufgrund besonderer geografischer Gegebenhe ...[+++]iten nicht notwendig ist.