Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat die Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Abgaben zur Fol
ge, dass steuerlich nicht verjährte andere regularisierte Einkünfte und steuerlich nicht
verjährte regularisierte Berufseinkünfte, auf die diese Abgaben angewandt worden sind, im Übr
igen nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen sind oder unterworfen werden können, so
...[+++]wie sie durch das Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist, einschließlich der darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Verzugszinsen und Geldbußen, und auch nicht dem Steuerzuschlag von 100 Prozent, der in Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer einmaligen befreienden Erklärung vorgesehen ist.