(e) nicht unter die Buchstaben a, b, c oder d fallende
Informationen, die einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, obwohl sie der Öffentlichkeit in der Regel nicht verfügbar sind, so beschaffen sind, dass nach vernünftigem Ermessen eine spätere Veröffentlichung notwendig ist, und die , wenn sie einem verständigen Investor verfügbar wären, der regelmäßig an diesem Markt und mit dem betreffenden Finanzin
strument oder einem damit ...[+++] verbundenen Waren-Spot-Kontrakt handelt, von diesem als relevant bei der Entscheidung über die Bedingungen betrachtet würden, zu denen Geschäfte mit dem Finanzinstrument oder einem zugehörigen Waren-Spot-Kontrakt abgeschlossen werden sollten, und wenn Handlungen der betreffenden Person, die aus diesen Informationen resultieren, von einem umsichtigen Investor, der regelmäßig an diesem Markt handelt, als Nichtbeachtung der Normen für das Verhalten angesehen würden, das von einer Person, die in Bezug auf den Markt eine derartige Position einnimmt, nach vernünftigem Ermessen zu erwarten wäre.