(31) Mitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbietern die Versendung
nicht angeforderter kommerzieller Kommunikation mit elektronischer
Post ohne vorherige Zustimmung des Empfängers gestatten, müssen dafür Sorge tragen, daß
die Diensteanbieter regelmäßig sog. Robinson-Listen konsultieren, in die sich natürliche Personen eintragen können, die keine derartigen Informationen zu erhalten wünschen, und daß die Di
ensteanbieter diese ...[+++]Listen beachten.