Durch diese Verordnung werden im Anschluß an die Überprüfung der geltenden Maßnahmen für Ausfuhren aus den vorgenannten Ländern, die von der Kommission seit 1992 durchgeführt worden sind, Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rußland eingeführt (der Zoll gegenüber Rußland entspricht der Differenz zwischen 115 ECU je
Tonne und dem Nettopreis, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, sofern dieser Preis niedriger ist) sowie die Antidumpingverfahren betreffend die Tschechische Republik, die Slowakei, Belarus, Georgien, Usbekistan und Tadschikistan abgeschlossen;
...[+++]- Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China in Höhe von 352 ECU pro Tonne; - Verordnung zur zweimonatigen Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingszolls auf die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten, Wolframoxid und Wolframsäure, Wolframkarbit und Mischwolframkarbit mit Ursprung in der Volksrepublik China, im Hinblick auf den Abschluß der sachlichen Prüfung.