« Verstossen die Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1999 über die Organisation des Gerichtswesens in Steuersachen und 97 Absatz 7 des Gesetzes vom 15. März 1999 über steuerrech
tliche Streitsachen gegen die Artikel 10 und 11 der koordinierten Verfassung, insofern sie ab dem 6. April 1999 einen Unterschied herbeiführen zwischen einerseits den Steuerpflichtigen, die in einen Streitfall mit der Verwaltung verwickelt sind und das Verfahren vor dem 1. März 1999 vor dem Appellationshof eingeleitet haben, w
o sie infolge der ' neue Schriftstücke '-Reg ...[+++]elung (Artikel 381 des Einkommensteuergesetzbuches 1992) eingeengt werden, und andererseits jenen Steuerpflichtigen, die in einen Streitfall mit der Verwaltung verwickelt sind und das Verfahren ab dem 6. April 1999 vor dem Gericht erster Instanz einleiten, wo sie über die Möglichkeit verfügen, ihre Klage zu ändern und zu erweitern gemäss der gemeinrechtlichen Regelung der Artikel 807 und 808 des Gerichtsgesetzbuches, und innerhalb dieser Grenzen neue Schriftstücke hinterlegen können, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass von der üblichen Regelung in bezug auf das Inkrafttreten und den Übergang bei der Einführung neuer Vorschriften (Artikel 3 des Gerichtsgesetzbuches) ohne Begründung abgewichen wurde und dieser Umstand die unterschiedliche Behandlung hervorgerufen hat?