Der Ministerrat sowie die Parteien Coppin und andere schienen weitgehend
zu übersehen, dass eine Entwicklung stattgefunden habe bezüglich der Frage, ob die Begutachtung in Strafsachen kontradiktori
sch sein müsse oder nicht; sie sei jedoch solcherart, dass man nicht mehr annehmen könne, die vorgebliche Regel des Fehlens der kontradiktorischen Beschaffenheit sei ausreichend sicher und anerkannt, um in den Rang eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes erhoben zu werden, der es erlaube, die Anwendung von Artikel 2 des Gerichtsgesetzbuches aus
...[+++]zuschliessen.