Diese Schlussfolgerung kann nicht durch die Argumente der Klägerin in Frage gestellt werden, mit den
en sie sich auf ein hypothetisches Recht der Bewerber eines Auswahlverfahrens auf Zugang zu den korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten bezieht, ein Recht, das auf einer Empfehlung des Bürgerbeauftragten an die Kommission vom 18. Oktober 1999, auf der Annahme dieser Empfehlung durch die Kommission und auf einer Untersuchung des Bürgerbeauftragten aus dem Jahr 2005 beruhe, die mit einer neuen Empfehlung an die Kommission zur Übernahme der Verpflichtung, die
Bewerber auf Anfrage über die Bewertu
...[+++]ngskriterien zu unterrichten, geendet habe.