3. stellt fest, dass die Kommission in ihrem Weißbuch und ihrer Mitteilung die grundlegenden Bedingungen für die Errichtung von Regulierungsagenturen formuliert hat, und hält dabei insbesondere fest, dass diesen keine Entscheidungsbefugnisse, die vom Vertrag der Kommission direkt übertragen wurden, oder Zuständigkeiten in den Bereichen, in denen sie eine politische Ermessensbefugnis wahrnehmen könnten, übertragen werden dürfen, und betont im Übrigen, dass die Kommission von dem Grundsatz ausgeht, dass diese Agenturen "lediglich dazu befugt sind, Einzelfallentscheidungen im Rahmen genau abgesteckter gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zu erlassen, mithin also nicht ermächtigt sind, allgemein gel
tende Maßnahmen mit ...[+++]normativer Wirkung festzulegen" (Punkt 4.2 der Mitteilung), so dass der Begriff "Regulierung" vermieden werden sollte, um jedes Missverständnis auszuschließen;