Der Text sieht jedoch vor, daß der Mitgliedstaat, der seine Straßenve
rkehrsinfrastruktur anpassen müsste, um die Bedingungen für eine dieser beiden Arten von Verkehrstätig
keiten einhalten zu können, während eines am 31. Dezember 2003 auslaufenden Übergangszeitraums den Verkehr von Fahrzeugen, welche die g
eltenden nationalen Normen für die höchstzulässigen Abmessungen überschreiten, innerhalb seines Hoheitsgebiets im Rahmen des nat
...[+++]ionalen Güterverkehrs untersagen kann.