Da die Kommission gemäß der Vero
rdnung (EG) Nr. 683/2008 für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme zuständig ist, und um eine effiziente Verwaltung der Sicherheitsaspekte und die Einhaltung des in der g
enannten Verordnung verankerten Grundsatzes einer strikten Trennung der Zuständigkeiten zu gewährleisten, kommt es entscheidend darauf an, dass die Tätigkeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung strikt auf die Sicherheitsakkreditierung der Systeme beschränkt bleiben und dass sie keinesfalls auf die der Kom
...[+++]mission nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 übertragenen Aufgaben übergreifen.