« Wen
n davon ausgegangen werden könnte, dass der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskrimierung am Gesetz geprüft
werden kann, so wie es in verschiedenen Phasen seiner Entstehung
und in der weiteren Entwicklung besteht, hätte dies zur Folge, dass jede Gesetzesänderung, die auf eine bestimmte Personengruppe ausgerichtet ist, gleichzeitig auch zwei Kategorien von Gruppen oder Personen entstehen lassen würd
e, da gegenüber der einen Personeng ...[+++]ruppe die alte und gegenüber der anderen Personengruppe die neue Fassung des Gesetzes anwendbar ist.