Die Entscheidung 2005/759/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drit
tländern mitgeführt werden (6), sowie die Entscheidung 2005/760/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern (7) legen Schutzvorkehrungen für die Einfuhr von unbeha
ndelten Federn, von anderen ...[+++] Vögeln als Geflügel und von Vögeln fest, die von ihren Besitzern mitgeführt werden.