Dagegen ist Belgien nach den Niederlanden auf gesetzgeberischer Ebene das zweite Land der Europäischen Union, das die Eu
thanasie nicht mehr unter Strafe stellt, wobei gemäß dem belgischen Gesetz vom 28.
Mai 2002 über die Euthanasie die freiwillige aktive Sterbehilfe der Tatbestand ist, der den Tod eines Dritten auf dessen Bitte hin unter Einhaltung strenger Bedingungen herbeiführt (absichtliche Beendigu
ng des Lebens einer Person ...[+++] auf deren Bitte hin, wobei der Kranke volljährig, rechtsfähig und bei Bewusstsein sein muss sowie an einer unheilbaren Krankheit und unter ständigen und unerträglichen körperlichen und seelischen Schmerzen leiden muss).