(3) a) Unterliegen Kreditgeschäfte, die unter diese Richtlinie fallen, einzelstaatlichen, am 1. März 1990 geltenden Rechtsvorschriften, die Hoechstgrenzen für den effektiven Jahreszins dieser Geschäfte festlegen, und ist es aufgrund dieser Bestimmungen zulässig, in bezug auf diese Hoechstgre
nzen andere Pauschalkosten als die in Absatz 2 Ziffern i) bis v) genannten unberücksichtigt zu lassen, so können die Mitgliedstaaten diese Kosten ausschließlich für diese Geschäfte bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses unberücksichtigt lassen, sofern in den in Artikel 3 genannten Fällen und im Kreditvertrag verlangt wird, daß der Verbraucher
...[+++] über ihre Höhe und ihre Einbeziehung in die von ihm zu leistenden Zahlungen unterrichtet wird.