Damit billige es das Wahlrecht den niederländischen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in Drittländern hätten, die nicht zu den Niederlanden und der Gemeinschaft gehörten, zu, versage es aber denjenigen, die ihren Wohnsitz auf den erwähnten Inseln hätten, obwohl sie sich in der gleiche
n Situation wie die anderen befänden (auch diese
seien niederländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz außerhalb der Niederlande hätten), und die sogar geltend machen könnten, ihren Wohnsitz in Gebieten zu haben, die besondere Beziehungen zu den Niederlanden und der Gemeinschaft unterhie
...[+++]lten.