5. weist darauf hin, dass es für die Europäische Union, ihre Organe und für die Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, die Achtung der in Artikel 2 EU-Vertrag genannten gemeinsamen europäischen Werte sicherzustellen, und dass nicht nur alle derzeit in den Verträgen diesbezüglich vorgesehenen Instrumente dringend angewendet und umgesetzt werden müssen, sondern dass auch die Änderungen der Ve
rträge dort, wo sie notwendig sind, vorbereitet werden müssen; betont, dass die Verpflichtung zur Achtung der Kopenhagener Kriterien nach dem Beitritt nicht erlischt, sondern weiterhin für die Mitgliedstaaten gilt, dass die Grundrechte Teil
...[+++] des Primärrechts der Union sind, und dass sie von allen Gerichten und Behörden bei der Anwendung des Unionsrechts, sei es auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten, beachtet werden müssen; bedauert in diesem Zusammenhang insbesondere die Länge der Beitrittsverhandlungen zur EMRK und bedauert, dass der Beitritt der EU zur EMRK nicht bereits abgeschlossen wurde;