Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, ihren Verpflichtungen zur Bestimmung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle und zu deren Zertifizierung durch alternative Maßnahmen nachzukommen im Falle von Fahrzeugen, die
in einem Drittstaat zugelassen sind und gemäß den Vorschriften dieses Landes gewartet werden, im Falle von Fahrzeugen, die auf Netzen oder Strecken geführt werden, deren Spurweite sich von der des Hauptschienennetzes der Gemeinschaft unterscheidet und bei denen die Anforderung zur Bestimmung einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle alternativ durch internationale Vereinbarungen mit Drittstaaten sichergestellt
...[+++] wird, sowie im Falle von Fahrzeugen, die von Nostalgie-, Museums- und Touristikbahnen genutzt werden, oder militärischem Gerät und Sondertransporten, für die eine Ad-hoc-Genehmigung der nationalen Sicherheitsbehörde, die vor der Erbringung der Dienstleistung ausgestellt werden muss, erforderlich ist.