Zu diesem Zweck holen die Mitgliedstaaten v
on den betreffenden Unternehmen ausführliche Informationen über anderweitig erhaltene ähn
liche Beihilfen ein oder unterhalten ein Überwachungssystem, mit dem der Gesamtbetrag der von einem Begünstigten empfangenen und nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen berechnet werden kann, einschließlich der Beihilfen, die auf verschiedenen Eben
en des betreffenden Mitgliedstaats gezahlt werden, sow ...[+++]ie etwaiger Zuschüsse der Gemeinschaft an den Begünstigten.