(5) Die Verantwortung für die Kontrolle der Ausgaben des Fonds, Abteilung Garantie, liegt in e
rster Linie bei den Mitgliedstaaten, die die Dienststellen und Einrichtungen bezeichnen, welche die Ausgaben vornehmen. Die Mit
gliedstaaten müssen diese Aufgabe in vollem Umfang und effizient erfuellen. Die Kommission, die für die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft zuständig ist, muß die Bedingungen überprüfen, unter denen die Zahlungen und die Kontrollen erfolgt sind. Sie darf die Finanzierung nur übernehmen, wenn diese Bedingung
...[+++]en jede erforderliche Gewähr dafür bieten, daß die Ausgaben in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen wurden. In einem dezentralisierten System der Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel ist es wichtig, daß die Kommission als das für die Finanzierung zuständige Organ das Recht und die Möglichkeit hat, alle die Mittelbewirtschaftung betreffenden Kontrollen durchzuführen, die sie für notwendig erachtet, und daß die Transparenz und die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission voll und ganz gewährleistet werden.