Da jedoch der Gesetzgeber nach Ablauf der Untersuchung ein Verfahren vor der Ratskammer einführt, das sich in grundlegender Weise von demjenigen unterscheidet, welches vor dem erkennenden Gericht geführt wird, er eine kontradiktorische Debatte zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten ermöglicht, er der Zivilpartei, die private Interessen verteidigt, die Möglichkeit bietet, sich an dieser Debatte zu beteiligen, und er schließli
ch ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Ratskammer organisiert, können die Zulässigkeitsbedingungen dieses Rechtsmittels je nach der Person, die es einlegt, nur dann unterschiedlich sein, wenn di
...[+++]ese unterschiedliche Behandlung vernünftig gerechtfertigt ist.