(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Org
anisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehr
gebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, über Regelungen verfügen, die es
den Rechtsinhabern, anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Anbietern von Online-Diensten ermöglichen, die Korrektur der Daten, auf die in der Liste der Voraussetzungen in Artikel 24 Absatz 2 Bezug genommen wird,
...[+++]oder der gemäß Artikel 25 vorgelegten Informationen zu beantragen, wenn diese Rechtsinhaber, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Anbieter von Online-Diensten Grund zu der Annahme haben, dass die Daten oder Informationen zu ihren Online-Nutzungsrechten an Musikwerken nicht korrekt sind.