71. betont,
dass sich im Falle eines Verstoßes gegen die EU-Rechtsvorschriften aus den laufenden Ermittlungen ergeben könnte, dass die Mitgliedstaaten, die die geprüfte steuerliche Maßnahme genehmigt haben, den Betrag wiedereinziehen, der den den begünstigten Unternehmen gewäh
rten rechtswidrigen staatlichen Beihilfen entspricht; betont, dass dies – obwohl es das Ansehen des jeweiligen Mitgliedstaats möglicherweise stark beschädigt – faktisch eine Belohnung für Verstöße gegen die Vorschriften ist, was die Mitgliedstaaten im Zweifelsfa
...[+++]ll kaum davon abhalten dürfte, zu rechtswidrigen Beihilfepraktiken zu greifen und missbräuchliche Steuervorteile zu gewähren, sondern sie eher von ihrer Pflicht zur Einhaltung der EU-Beihilfevorschriften entbindet und auch die Haushaltseinnahmeverluste nicht auffängt, die den betroffenen Mitgliedstaaten entstehen; ist im Allgemeinen der Ansicht, dass in den Beihilfevorschriften Sanktionen vorgesehen werden sollten, die wirksam vor rechtswidrigen staatlichen Beihilfen abschrecken;