Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat
gezeigt, dass eine entkoppelte Einkommensstützung in mehreren Fällen B
egünstigten gewährt wurde, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwese
ntlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachten oder deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal darin bestand, eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben
...[+++].