Wird die Existenz einer schwerwiegenden Gefahr nach Absatz 1 bestätigt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Endbestimmung
der kontaminierten Partie, einschließlich der Dekontaminierung, der Neuaufbereitung oder gegebenenfalls der Vernichtung, weder der Gesundheit von Mensch und Tier noch der Umwelt schaden kann; bei einem möglichen Übergreifen der Kontamination oder der Gefährdung auf andere Partien oder auf die Lebensmittel- oder Futtermittelkette veranlassen sie unverzüglich, dass die übrigen Partien der als gefährlich
...[+++]erachteten Erzeugnisse ermittelt und unter Aufsicht gestellt werden sowie gegebenenfalls die mit den gefährlichen Erzeugnissen gefütterten lebenden Tiere identifiziert und die in der Richtlinie 96/23/EG des Rates oder in den sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zur Tiergesundheit und zur Ernährungssicherheit tierischer Erzeugnisse vorgesehenen Maßnahmen getroffen werden, und sorgen für eine Koordinierung zwischen den betreffenden Kontrolldiensten, damit die gefährlichen Erzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht bzw. bei bereits in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen entsprechende Rückrufverfahren durchgeführt werden.